Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen regeln die
gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG)
und Auftragnehmer (AN). Dabei lehnen wir uns an die
Vertragsbedingungen der Bundesin-nung der Baugewerbe an,
welche auf Basis der ÖNORM B 2110 beruhen und nach unseren
nachstehend angeführten Angaben zur Anwendung kommen.
1. Es gilt die ÖNORM B 2110 vom 01.03.1995 als anerkannt
soweit diese nicht durch unsere nachfolgenden Bestimmungen
oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt
wird.
2. Vergütung
Ist nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart, so sind vom
AN
angebotene bzw. ausgepreiste Leistungsverzeichnisse als
Einheitspreisverträge (unverbindlicher Kostenvoranschlag) zu
verstehen.
2.1 Preisart (zu 2.27.2 der ÖNORM B 2110)
2.1.1 Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung
schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den
abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten)
Einheitspreisen laut vertragsgegenständlichem
Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher
Kostenvoranschlag vor.
2.1.2 Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme
für die zB durch ein Leistungsverzeichnis beschriebene
Leistung. Leistungsände-rungen, zusätzliche Leistungen und
Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht
der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen
des AN führen.
2.1.3 Regieleistungen
2.1.3.1 Arbeitskräfte
Wird die Vergütung der Leistung nach Regiepreisen vereinbart,
so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine
vertragliche Regelung getroffen wurde, die durch den AN
aufgezeichneten Stundenverrechnungssätze, welche in den
Geschäftsräumen des AN ausgehängt sind.
2.1.3.2 Geräte
Für die Verrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und
Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe
vertraglich nicht gesondert vereinbart sind, kommen je
Betriebsstunde 1/170 der monatlichen
Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste
(herausgegeben von der VIBÖ) zu der bei Vertragsabschluß
gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe und Arbeitslöhne
werden gesondert abgerechnet.
2.1.3.3 Stoffe und Fremdleistungen
Stoffe (Baumaterialien, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen
werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich des in den
Geschäftsräumen des AN
ausgehängten Aufschlages für die Regieleistungen verrechnet,
falls
keine andere Regelung schriftlich Getroffen wurde.
2.2 Preisveränderungen (zu 2.27.3 der ÖNORM B 2110)
Werden keine anderen Regelungen vereinbart, gelten die Preise
als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung
erfolgt nach der ÖNORM B 2111 nach den Werten der
Baukostenveränderungen vom BMwA bekanntgegeben.
2.3 Leistungsänderungen u. zusätzl. Leistungen
(zu 2.23 u. 2.24 ÖNORM B 2110)
2.3.1 Angeordnete Leistungen
Für und durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete
zusätzlich oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich
vereinbarten Leistung keine Deckung finden, besteht auch ohne
Anzeige durch den AN ein Anspruch auf ein angemessenes
Entgelt.
2.3.2 Überschreitung des vereinbarten Entgeltes
Stellt sich bei einem Einheitspreisvertrag im Sinne des §
1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des
vereinbarten Entgeltes als
unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem
AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 30%ige Überschreitung
des ursprünglich vereinbarten Entgeltes abzusehen ist. Die
Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen im
Sinne Pkt. 2.3.1 anzuwenden. Der AG hat Leistungen, die der AN
abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu
vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig
war und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
2.4 Rechnungslegung (zu 2.28 der ÖNORM B 2110)
Wenn keine andere Regelung getroffen wurde, so gelten
Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese dürfen vom AN in
nicht kürzeren Intervallen als 14 Tagen gelegt werden.
Regierechnungen können monatlich, spätestens aber mit der
Schlussrechnung abgerechnet werden.
2.4.1 Zahlungsfristen (zu 2.28.9 der ÖNORM B 2110)
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten gilt 30 Tage ab
Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem
Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft,
dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie
dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage zur Verbesserung
zurückzustellen. Ist ein Skonto vereinbart und sind die
Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der
AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut
Schlussrechnung abzuziehen. Die Inanspruchnahme gilt als
erfüllt, wenn alle Zahlungen innerhalb der Skontofrist
geleistet wurden. Glaubt der AG, eine vom AN gestellte
Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen,
hat er dies dem AN innerhalb der Skontierungsfrist unter
Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Bei Unterlaß
verliert er die Skontierungsberech-tigung. Die Verzugszinsen
bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 3 % über der
jeweiligen aktuellen Bankrate der ÖNB und beginnen auch ohne
Einmahnung durch den AN zu laufen.
3. Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne,
Bescheide, Bewilligungen und dgl.) sind vom AG so rechtzeitig
beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und
Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 2.8.1 der
ÖNORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen,
sind diese nach der HOB (Bauge-werbe) vom AG zu vergüten,
sofern diese keine Nebenleistungen gemäß der ÖNORMEN
darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst
sind, oder eine andere Regelung vorgesehen ist.
4. Aufzeichnungen über Vorkommnisse (zu 2.21 ÖNORM B 2110)
Es wird vereinbart, dass die vom AN geführten Bautagesberichte
welche während der normalen Geschäftszeit dem AG zu
Einsichtnahme und allfälligen Eintragungen zu Verfügung
stehen.
5. Anschlüsse (zu 2.9 der ÖNORM B 2110)
Wenn keine andere Regelung getroffen wurde, so stellt der AG
den erforderlichen Wasser- und Stromanschluß dem AN kostenlos
in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an
der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die
Kosten des Energieverbrauchs trägt der AG. Arbeits- und
Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden
vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
6. Gewährleistung (zu 2.44.2 der ÖNORM B 2110)
Als Gewährleistungsfrist für alle unbeweglichen Sachen wird 2
Jahre (bei Geschäften welchen das Konsumentenschutzgesetz
zugrunde zu legen ist 3 Jahre) vereinbart. Die
Gewährleistungsfrist beginnt, je nachdem welcher früher
anzusetzen ist, mit der Nutzung der Leistung bzw. mit der
Übernahme durch den AG. Für allfällige
Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG
außerhalb der normalen Geschäftszeiten des ANs durchzuführen
hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu
vergüten.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen bleiben
bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund immer im Eigentum des AN. Wird von Seite Dritter
eine Pfändung durchgeführt ist der AG verpflichtet auf den
Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen.
8. Haftung
Der AN haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftpflichtgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschrift. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie ein Ersatz für
Folge - und Vermögensschäden.
9. Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Der AG wurde auf die vorliegenden Geschäftsbedingungen
ausreichend hingewiesen, auch dass es sich bei unseren
Angeboten um einen
unverbindlichen Kostenvoranschlag handelt.
10. Pönale (Vertragsstrafe)
Behalten wir uns vor prinzipiell abzulehnen.
11. Vertretung der Vertragspartner
Es gilt als vereinbart, dass im Falle von Vertragsänderungen,
Wünschen, Reklamationen und sonstigen Vorkommnissen nur
schriftlich bestätigte Zusagen durch den AN als anerkannt
gelten. Der AG nennt im Falle, dass er durch andere Personen
wie zB Architekt, Planer oder andere Mitarbeiter vertreten
wird einen oder mehrere handlungsbevollmächtigte Personen an
den AN.
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